Daily Archives: March 24, 2017

Reinigung von Handstücken Zahnarzt und erforderliche Validierung

In seinem Urteil vom 14.02.2012 befasst sich das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (19 K 1602/09) mit den Verpflichtungen des Zahnarztes in Zusammenhang mit der Reinigung von zahnärztlichen Instrumenten. Gegenstand der Entscheidung ist u. a. die Frage, auf welche Weise ein handstück dental in Zusammenhang mit dem RKI-/BfArM-Empfehlung zu reinigen ist. Die vom VG Gelsenkirchen vertretene Auffassung, wonach Handstücke der Klasse „kritisch B” maschinell zu reinigen seien, folgt der Auffassung der betreffenden Bezirksregierung in NRW. In anderen Bundesländern wird diese Auffassung soweit ersichtlich nicht vertreten und auch die manuelle Aufbereitungsmöglichkeit gesehen.

Bei einer Praxisbegehung im Januar 2009 stellte die zuständige Bezirksregierung in einer Zahnarztpraxis fest, dass ein Handstück verwendet wurde, das der Kategorie „kritisch B” zuzuordnen war.

In dem „Inspektionsbericht” wurde festgehalten, nach welchen Verfahren das chirurgische Handstück gereinigt und desinfiziert wurde: Wischdesinfektion (äußerlich), Außen- und Innenreinigung im zerlegten Zustand mit Bürste und Wasser / Ultraschall, Desinfektion äußerlich mit XXX-Spray, Pflege. Nach Auffassung des Prüfers war für die Aufbereitung von Hand- und Winkelstücken der Kategorie „kritisch B” dieses Verfahren nachweislich nicht geeignet, da entgegen der BfArM-/RKI-Empfehlung statt eines maschinellen ein manuelles Verfahren eingesetzt werde.

Die Herstellerfirma gebe in der Gebrauchsanweisung an, dass das Handstück manuell oder maschinell aufbereitet werden könne, empfehle aber ebenfalls die Aufbereitung im Thermodesinfektor. Die Bezirksregierung gehe davon aus, dass eine Innenreinigung mit manuellen Verfahren vom Hersteller nicht validiert worden sei. Auch der Zahnarzt habe keine eigenen Untersuchungen zur Validierung des von ihm angewandten manuellen Verfahrens vorgelegt. Beachte ein Betreiber die Anforderungen der BfArM-/RKI-Empfehlungen, so vermute der Gesetzgeber, dass die Medizinprodukte ordnungsgemäß aufbereitet würden.

Die Entscheidung
Vor dem VG Gelsenkirchen konnte sich der Zahnarzt nicht durchsetzen, wobei die Anordnungen der Bezirksregierung, die im Inspektionsbericht genannten Mängel zu beseitigen und einen entsprechenden Maßnahmenplan vorzulegen, für rechtmäßig erklärt wurden.